| Datum: 14.06.2007 - Wohnraummietrecht |
Vollstreckung aus Räumungstitel
Ein Urteil auf Räumung gegenüber den Eltern kann auch gegenüber einem Kind vollstreckt werden, ohne dass das Kind mit verklagt wurde. Das Kind hat keinen Mitbesitz an der Wohnung, sondern nur ein aus dem Besitzrecht des Mieters abgeleitetes Recht zur Nutzung und ist damit lediglich Besitzdiener. Anders als ein Ehegatte, der bereits aus den Verpflichtungen der Eheleute untereinander Mitgewahrsam und damit Mitbesitz an der gemieteten Wohnung hat, steht den Kindern einer Mietpartei kein selbständiges Nutzungsrecht an der Wohnung zu; sie können dieses regelmäßig nur unter der Weisung ihrer Eltern ausüben. Dieses gilt auch für volljährig gewordene Kinder, denen die Eltern bis zur Volljährigkeit im Rahmen des Sorgerechts Unterhalt und damit auch Unterkunft zu gewähren haben und dieses, wenn die Unterhaltspflicht über den Zeitpunkt der Volljährigkeit andauert, auch nach dem 18. Geburtstag zu tun haben.
Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 14.11.2006, Aktenzeichen 31 M 8161/06.
Autor: Steven Shaw