Effektive Zwangsvollstreckung

Um eine effektive Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner vornehmen zu können, benötigen wir möglichst aktuelle und umfassende Informationen über dessen finanzielle Verhältnisse. Soweit uns solche Informationen fehlen, können wir i.d.R. nur den Gerichtsvollzieher mit einer Sachpfändung beauftragen. Dazu wird der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners oder in dessen Geschäftslokal eine Pfändung der dem Schuldner gehörenden Sachen vorzunehmen, um sie anschließend zu versteigern. Die Erfahrung zeigt, daß diese Form der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen erfolgreich ist.

Wichtige Unterlagen

Deshalb möchten wir zu Ihrem Vorteil vor allem andere, effektivere Formen der Vollstreckung nutzen, wenn wir z.B. auf Forderungen des Schuldners, sein Arbeitseinkommen, seine Bankkonten oder sein Immobilienvermögen usw. zugreifen. Bei der Beitreibung der vom Schuldner zu zahlenden Gelder und Kosten können Sie uns maßgeblich unterstützen und damit zum Erfolg der Zwangsvollstreckung beitragen. Z.B. können Kontoauszüge, Überweisungsträger, Schecks oder Rechnungskopien des Schuldners, über die Sie verfügen, wichtige Hinweise geben.

Wirtschaftsauskunft über Firmen

Lohnt es sich, gegen den Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten? Bei welcher Bank können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden ? Wenn wir eine Wirtschaftsauskunft bei der Creditreform oder Dun & Bradstreet (Schimmelpfeng) beauftragen, so sind darin i.d.R. aktuelle Angaben zu Handelsregistereintragungen, der Kapitalausstattung, den Vermögens-, Haftungs- und Inhaberverhältnissen, dem Geschäftsgegenstand, der Anzahl der Mitarbeiter, den Umsätzen, der Bankverbindung und der Zahlungsweise enthalten. Die Kosten belaufen sich auf EUR 75,- incl. Umsatzsteuer.

Recherche über Privatpersonen

Sinnvoll kann die Beauftragung einer Detektei mit weiteren Nachforschungen sein, wenn die vorhandenen Informationen über einen privaten Schuldners spärlich sind. Die Auskunft enthält i.d.R. Angaben zum Aufenthaltsort, zur beruflichen Position und den finanziellen Verhältnissen des Schuldners. Dadurch entstehen Kosten von EUR 65,- incl. Umsatzsteuer.

Räumungsvollstreckung

Der Schuldner (Pächter, Mieter etc.) ist vom Gericht zur Räumung verurteilt worden. Die Räumung wird durch den Gerichtsvollzieher vollzogen, wenn der Schuldner nicht freiwillig räumt.

Sachpfändung

Mit einem Zahlungstitel (Urteil, Beschluß etc.) kann der Gläubiger Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen, pfänden und anschließend versteigern lassen. Diese Form der Vollstreckung ist nur selten erfolgreich, weil bei den meisten Schuldnern werthaltige Sachen nicht (mehr) vorhanden sind. I.d.R empfiehlt sich diese nur dann, wenn der Schuldner über besonders wertvolle Sachen verfügt und diese genau bezeichnet werden können. Meist ist die Sachpfändung der letzte Versuch, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen sind.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (kurz PfÜB) ist geeignet, wenn dem Schuldner Geldansprüche gegen Dritte zustehen (z.B. Kaufpreis für verkaufte Immobilie oder Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber). Der Antrag auf Erlaß des PfÜB wird von uns beim Gericht gestellt und sodann von dort dem sog. Drittschuldner, das ist derjenige, gegen den dem Schuldner ein Zahlungsanspruch zusteht, zugestellt. Häufig wird auf Bankkonten, Arbeitseinkommen, Sozialversicherungsansprüche, Versicherungsansprüche oder Gesellschaftsanteile (z.B. Gewinnbezugsrechte) etc. zugegriffen.

Der PfÜB entfaltet erst mit der Zustellung an den Drittschuldner Wirkung. Zwischen Antragstellung und Zustellung vergehen nicht selten mehrere Wochen. Bis zur Zustellung des PfÜB sichern wir Ihre Ansprüche durch Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes an den Drittschuldner.

Voraussetzung für die Beantragung eines PfÜB ist das Vorliegen eines wenigstens vorläufig vollstreckbaren Urteils. Bei einem rechtskräftigen Urteil (Rechtskraft = alle Rechtsmittel sind ausgeschöpft) ist eine Sicherheitsleistung des Gläubigers für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme nicht erforderlich. Bei einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil ist i.d.R. eine Sicherheitsleistung des Gläubigers notwendig (Ausnahme siehe Sicherungsvollstreckung). Der Zugriff auf das Immobiliarvermögen kann durch den PfÜB nicht erfolgen (siehe dazu Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).

Sicherungsvollstreckung

Die Sicherungsvollstreckung ermöglicht einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens und erfordert keine Sicherheitsleistung des vollstreckenden Gläubigers. Diese Vollstreckungsmöglichkeit empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ungewiß ist, ob der Schuldner nach Beendigung des Prozesses noch in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Nur wenige Voraussetzungen sind erforderlich:

  • der Gläubiger muß ein vorläufig vollstreckbares Urteil in den Händen halten. I.d.R. ist dies nach Beendigung der I. Instanz des Rechtsstreites der Fall;
  • die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils muß dem Schuldner oder dessen Anwalt zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden;
  • gepfändet werden kann dann das Vermögen des Schuldners (z.B. Konto- oder Gehaltspfändung) oder das Immobiliarvermögen des Schuldners wird mit einer Sicherungshypothek belegt (siehe auch Sicherungshypothek).

Die Sicherungsvollstreckung führt nicht dazu, daß der Gläubiger bereits Geld erhält. Sie führt nur zu einer Sicherstellung der Vermögenswerte des Schuldners.

Sicherungshypothek

Verfügt der Gläubiger über einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohungseigentum) des Schuldners zugreifen. Wegen der ihm zustehenden Forderung wird auf seinen Antrag hin im Grundbuch eine Sicherungshypothek an rangbereiter Stelle eingetragen. Damit wird nur eine Sicherung bewirkt, es erfolgt noch keine Verwertung. Die Verwertung erfolgt mittels der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grundstückes. Gleichwohl empfiehlt sich die Sicherungshypothek in aller Regel auch dann, wenn die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung (noch) nicht beabsichtigt sind.

Zwangsversteigerung der Immobilie

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum) des Schuldners zugreifen. Er kann entweder seine Ansprüche nur sichern (siehe auch Sicherungshypothek) oder auch verwerten durch Zugriff auf das Immobiliarvermögen, indem er die Zwangsversteigerung beantragt. Eine Sicherungshypothek ist zwar nicht Voraussetzung für die Zwangsversteigerung, aber meist sinnvoll, weil sich bei der Vollstreckung aus dem im Grundbuch mittels der Sicherungshypothek gesicherten dinglichen Recht die Chancen verbessern, bei der Verteilung des Versteigerungserlös berücksichtigt zu werden.

Zwangsverwaltung der Immobilie

Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum) des Schuldners zugreifen. Er kann entweder seine Ansprüche nur sichern (siehe auch Sicherungshypothek) oder auch verwerten durch Zugriff auf das Immobiliarvermögen, indem er die Zwangsversteigerung beantragt (siehe auch Zwangsversteigerung). Statt der oder parallel zur Zwangsversteigerung kann der Gläubiger auch die Zwangsverwaltung der Immobilie beantragen. Die Zwangsverwaltung beläßt dem Schuldner das Eigentum an der Immobilie, schränkt ihn jedoch in der Verfügungsgewalt darüber erheblich ein. An den Einnahmen aus der Zwangsverwaltung (z.B. Mieteinnahmen) kann der Gläubiger teilhaben, wenn keine vorrangigen Ansprüche zu befriedigen sind. Oft kann sich die Zwangsverwaltung für den WEG-Verwalter lohnen, der gegen einen Wohnungseigentümer rückständiges Wohngeldes beitreibt. Durch die Zwangsverwaltung können die laufenden Wohngelder gesichert werden, weil diese vom Zwangsverwalter aus den Einnahmen vorrangig zu bezahlen sind. Dies gilt auch, wenn bereits die Zwangsversteigerung der Immobilie läuft.