Aussetzung der Verkündung
Meist erfolgt der Zuschlag im unmittelbaren Anschluß an die Bietzeit im Versteigerungstermin. Die Verkündung des Zuschlags kann allerdings auch auf einen späteren Termin verschoben werden, wenn es dafür begründeten Anlaß gibt. Als Meistbietender sollte man auf den baldigen Zuschlag drängen, weil der betreibende Gläubiger den Zwangsversteigerungsantrag noch bis zum Zuschlag zurücknehmen oder die Enstellung der Zwangsvollstreckung bewilligen kann.
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