Ratgeber Teilungsversteigerung: Vom Antrag bis zur Erlösverteilung

Zunächst war für die vier Geschwister die Freude über das Erbe groß. Zum Nachlass gehörte ein attraktives Geschäftshaus in der Hamburger Innenstadt. Schnell wurde jedoch klar, dass die Erben sehr unterschiedliche Vorstellungen über die weitere Verwertung des Hauses hatten. Während die jüngeren Geschwister das Haus als langfristige Kapitalanlage sahen, wollten die anderen Miteigentümer die Immobilie zügig verkaufen, um den Erlös aus der Veräußerung für ihre geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen. Schnell gerieten die Miteigentümer in Streit und korrespondierten ungeachtet familiärer Bande bald nur noch über Anwälte. Weil die verkaufswilligen Erben von den anderen nicht ausgezahlt werden konnten, verlor einer der Miterben die Geduld und beantragte die Versteigerung des Hauses.

So oder ähnlich beginnen im Jahr viele von mehreren tausend Fällen einer Teilungsversteigerung in Deutschland. Bei der Teilungsversteigerung stellt einer von mehreren Miteigentümern den Antrag, das gemeinschaftliche Grundstück durch das Gericht versteigern zu lassen, weil sich die Eigentümergemeinschaft nicht über die weitere Verwaltung oder Verwertung der Immobilie einigen kann. Der Versteigerungserlös tritt an die Stelle des Grundstücks und wird sodann unter den früheren Eigentümern verteilt. Der Grund für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist also nicht in der Zahlungsunfähigkeit, sondern in der Zerstrittenheit der Eigentümergemeinschaft zu suchen. Am häufigsten resultieren Teilungsversteigerungen aus Scheidungen oder Erbstreitigkeiten. Dieser Beitrag erläutert wichtige Aspekte dieses Verfahrens.

Antragsberechtigung

Jeder Miteigentümer ist unabhängig von der Größe seines Anteils antragsberechtigt. Das Verfahren kann auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer durchgeführt werden. Die Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn eine Auseinandersetzung durch Aufteilung des Grundstücks in der Weise erfolgen kann, dass sich das Grundstück ohne Verminderung seines Wertes in gleichartige, den Anteilen der Miteigentümer entsprechende, Teile zerlegen lässt. Bei bebauten Grundstücken ist eine Aufteilung in gleichwertige Anteile meist unmöglich.

Häufiger ist der Fall, dass die Auseinandersetzung durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen ist, z.B. in einem Testament oder einem Vertrag einer BGB-Gesellschaft. Soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kann nur der Testamentsvollstrecker die Teilungsversteigerung betreiben. Die Teilhaber einer BGB-Gesellschaft können erst dann die Teilungsversteigerung betreiben, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist, sie muss also zunächst gekündigt werden. Probleme können sich ergeben bei Eheleuten. Gemäß § 1365 BGB darf ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Stellt der Grundstücksanteil des antragstellenden Ehegatten nahezu dessen gesamtes Vermögen dar, ist die Versteigerung nur zulässig, wenn der andere Ehegatte dem Versteigerungsantrag zustimmt. Nach der Scheidung ist die Zustimmung nicht mehr notwendig. Ist der Antragsteller Erbe eines eingetragenen Eigentümers, muss er vor Antragstellung das Grundbuch nicht berichtigen lassen. Es genügt, wenn er mit seinem Antrag den Erbnachweis (z. B. Erbschein oder Testament) vorlegt.

Einigungsversuch

Bevor die Teilungsversteigerung in die Wege geleitet wird, sollte eine gütliche Einigung versucht werden, denn meist ist die freihändige Veräußerung der Immobilie der bessere Weg. Besteht zwischen den Miteigentümern nur Streit über den Wert der Immobilie, ist es ratsam, schon vor Einleitung des Verfahrens ein Sachverständigengutachten zum Zwecke der Einigung einzuholen. Scheitert die Einigung, kann dieses Gutachten auch später im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens noch Verwendung finden.

Verfahren nach Antragstellung

Zu Beginn des Verfahrens begutachtet ein Sachverständiger das Haus oder die Wohnung. Im Anschluss daran setzt das Gericht den Verkehrswert fest. Oft ergibt sich eine Einigungsmöglichkeit der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt. Von Bedeutung ist hier § 62 ZVG, nach dem auf Antrag eines Miteigentümers ein so genannter Vermittlungstermin vom Gericht anberaumt wird. Das Gericht wirkt dann auf eine Einigung der Beteiligten hin. Im Falle des Scheiterns wird das Verfahren fortgesetzt.

Die Beteiligten sollten sich bemühen, das Interesse von Bietinteressenten für die Immobilie zu wecken. Dies erhöht den in der Versteigerung möglichen Preis. Ein probates Mittel ist, dass die Beteiligten durch Veröffentlichungen in Zeitungsanzeigen auf die bevorstehende Teilungsversteigerung aufmerksam machen. Kontraproduktiv ist dies nur für denjenigen, der als Miteigentümer das Objekt letztendlich selbst ersteigern möchte. Bei diesem ist das Interesse genau gegenläufig.

Versteigerungstermin

Der Versteigerungstermin findet als öffentliche Sitzung des Amtsgerichtes statt, zu der jedermann Zutritt hat. Der Termin selbst gliedert sich in drei Abschnitte: den Bekanntmachungsteil, die Bietzeit und die Verhandlung und Entscheidung über den Zuschlag. Der Rechtspfleger leitet den Termin ein. Es folgt die Feststellung der Anwesenden. Wenn sich ein Verfahrensbeteiligter nicht meldet, kann er keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Außer dem Antragsteller erhält nur derjenige Einfluss auf das Verfahren, der den Beitritt zum Verfahren erklärt. Der Beitretende wird damit selbst zum Antragsteller. Ein Miteigentümer, der dem Verfahren nicht beitritt, wird als Antragsgegner bezeichnet. Tritt der Antragsgegner nicht bei, so kann der Antragsteller noch im Versteigerungstermin, also noch bis zum Zuschlag, den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung zurücknehmen, z. B. wenn der Antragsgegner Meistbietender bleibt. Ist hingegen der Antragsgegner beigetreten, führt die Rücknahme des Antrages durch den ersten Antragsteller nicht zur Erledigung des Verfahrens, sondern wird wegen des Beitrittes des Antragsgegners fortgeführt. Der Zuschlag kann dann erfolgen.

Der Beitrittsbeschluss muss jedoch 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin dem bislang alleinigen Antragsteller zugestellt werden, damit er in dem Versteigerungstermin berücksichtigt wird (§ 43 Abs. 2 ZVG). Die Beitrittserklärung sollte also rechtzeitig abgegeben werden, um keine Fristen zu versäumen.

1. Abschnitt des Versteigerungstermins: Bekanntmachungsteil

In diesem Abschnitt gibt der Rechtspfleger, der das Versteigerungsverfahren durchführt, Hinweise zum wesentlichen Grundbuchinhalt, den Beteiligten, zu Anmeldungen der Beteiligten (auch etwaiger Mieter und Pächter), zum festgesetzten Verkehrswert mit 5/10 und 7/10 Grenze, soweit diese noch gelten. Kernstück des Bekanntmachungsteils sind die allgemeinen Versteigerungsbedingungen. In erster Linie bestimmen sie, dass durch den Zuschlag das Eigentum auf den Ersteher übergeht, und zwar am Grundstück und an allen Gegenständen, auf die sich die Versteigerung erstreckt. Als Zubehör gilt z.B. das Inventar von Hotel- und Gaststättenbetrieben, die Maschinen auf dem Fabrikgrundstück, die Bagger in der Kiesgrube. Als Eigentümer von Zubehör muss man darauf hinwirken, dass der Teilungsversteigerungsantrag bzgl. des Zubehörs aufgehoben oder eingestellt wird (§37 Ziff. 5 ZVG). Sonst geht das Eigentum verloren und an seine Stelle tritt ein anzumeldender Anspruch am Gesamterlös. Die Versteigerungsbedingungen bestimmen weiter die Grunderwerbsteuerpflicht des Erstehers, Übergang von Nutzungen und Lasten und Gefahrübergang mit Zuschlag und einen vollständigen Gewährleistungsausschluss.

Die Erläuterungen des Gerichts zum geringsten Gebot sind außerordentlich wichtig. Das geringste Gebot besteht aus den Verfahrenskosten und den Rechten, die der Erwerber übernehmen muss (bestehen bleibende Rechte). Es muss bei der Versteigerung mindestens erreicht werden, sonst kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Das geringste Gebot richtet sich in der Zwangsversteigerung nach dem betreibenden bestrangigen Gläubiger. Alle diesem Gläubiger im Range vorgehenden Ansprüche bleiben bestehen und müssen vom Erwerber übernommen werden. Ähnlich wird das geringste Gebot auch bei der Teilungsversteigerung berechnet. Da allerdings ein "betreibender Gläubiger" mit einer Geldforderung fehlt, tritt an seine Stelle der Antragsteller, so dass alle seinem Auseinandersetzungsanspruch "vorgehenden" Rechte bestehen bleiben. Für Immobilien im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft, BGB-Gesellschaft) die ja nur einheitlich belastet sein können, folgt daraus, dass alle auf dem Objekt lastenden Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen sind. Dies gilt auch für Bruchteilsgemeinschaften, wenn alle Anteile mit Gesamtrechten gleich belastet sind. Die bestehen bleibenden Rechte muss der Ersteher als Teil seiner Gegenleistung für den Erwerb des Objektes übernehmen.

Sind im Grundbuch noch Grundschulden oder Hypotheken eingetragen, deren Darlehen die Gemeinschaft bereits vollständig zurückgezahlt hat, können die Versteigerungsbedingungen auch im Interesse der Miteigentümer erheblich vereinfacht werden. Anstatt diese Rechte als bestehen bleibend in das geringste Gebot aufzunehmen, kann der Rechtspfleger nämlich unter folgenden Voraussetzungen diese Rechte als offensichtlich löschungsreif behandeln:

  • dem Gericht muss eine Löschungsbewilligung der Gläubigerbank in öffentlich beglaubigter Form sowie der etwa erteilte Grundschuldbrief des Rechts vorliegen und
  • sämtliche Miteigentümer müssen im Versteigerungstermin persönlich zu Protokoll des Gerichts der Löschung zustimmen und sie beantragen. Möglich sind auch Teillöschungsbewilligungen.

Grundsätzlich gilt, dass der Bieterkreis nicht eingeschränkt werden kann. Freie Bieterkonkurrenz ist einer der elementaren Grundsätze des Zwangsversteigerungsrechts. Wenn aber alle Miteigentümer im Termin der Beschränkung des Bieterkreises auf die Teilhaber der Gemeinschaft zustimmen, muss das Gericht diese im BGB verankerte Regelung als gesetzliche Versteigerungsbedingung beachten (§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Abschnitt des Versteigerungstermins: Bietzeit

Im zweiten Abschnitt des Versteigerungstermins nimmt das Gericht mindestens 30 Minuten lang Gebote der Kaufinteressenten entgegen. Das Bieten wird allerdings solange fortgesetzt, bis nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes niemand mehr höher bietet. Gebote können erst dann nicht mehr abgegeben werden, wenn der Rechtspfleger den Schluss der Versteigerung verkündet.
Ein Bieter muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Soll für andere geboten werden, dies gilt auch für Ehegatten, ist die Vorlage einer notariellen Vollmacht erforderlich. Die Vollmacht muss zur Abgabe von Geboten berechtigen. Firmenvertreter müssen einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums vorlegen.

Über ein Gebot wird sofort entschieden (Zulassung oder Zurückweisung), oft auch stillschweigend. Sämtliche Vorgänge werden protokolliert. Jeder Bieter muss damit rechnen, Sicherheit leisten zu müssen. Sie beträgt immer 10% des Verkehrswertes und ist nicht abhängig von der Höhe des Gebots. Kann der Bieter die Sicherheit nicht vorlegen, bleibt sein Gebot unberücksichtigt. Als Sicherheit dienen

  • Schecks einer Bank oder Sparkasse
  • Überweisungen auf das Konto der Justizkasse, Kontoinhaber des Einzahlers und Bieter müssen identisch sein
  • unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines Kreditinstituts

Schecks werden jedoch nur akzeptiert, wenn zwischen dem Versteigerungstermin und der Vorlegungsfrist mindestens 3 Tage – nicht notwendig Werktage – liegen. Findet die Versteigerung beispielsweise an einem Dienstag statt, so muss der Scheck noch am Samstag derselben Woche der Bank vorgelegt werden können. Endet die Vorlagefrist bereits am Freitag, ist er nicht als Sicherheit geeignet. Die Schecks sollte sich ein Bietinteressent erst kurz vor der Versteigerung besorgen.

Die Beteiligung des bietenden Miteigentümers am Versteigerungsobjekt bleibt in jedem Fall bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung völlig unberücksichtigt. Die zu erbringende Sicherheit vermindert sich also nicht um den Anteil an der Immobilie. 

3. Abschnitt des Versteigerungstermins: Entscheidung über den Zuschlag

Im dritten Abschnitt verhandelt das Gericht über den Zuschlag an den Meistbietenden. Nach Schluss der Versteigerung hört das Gericht alle anwesenden Beteiligten und den Meistbietenden zum Terminsergebnis an. Dies ist der letzte Moment, um Erklärungen abzugeben, die die zu treffende Entscheidung des Gerichts beeinflussen können. Liegt ein Meistgebot vor, ist über den Zuschlag zu entscheiden, entweder sofort oder in einem anzuberaumenden Verkündungstermin. Der Zuschlag muss versagt werden, wenn das Meistgebot, also bestehen bleibende Rechte plus Bargebot, die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht (§ 85 a ZVG). Damit sollen die Miteigentümer vor einer Verschleuderung der Immobilie geschützt werden. Diese Grenze wendet das Gericht aber nur einmal an. Die sog. 7/10-Grenze hat im Teilungsversteigerungsverfahren nur geringe Bedeutung. Antragsberechtigt sind nur Gläubiger erlöschender dinglicher Rechte, dies kommt aber nur sehr selten vor. Denkbar sind in diesem dritten Abschnitt des Verfahrens:

  • Einstellung des Verfahrens durch betreibenden Miteigentümer
  • Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
  • Nachträgliche Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses des Meistbietenden. Z.B.: Der Meistbietende erklärt zu Protokoll des Versteigerungsgerichtes die Abtretung aller Rechte aus dem Meistgebot und ein Dritter nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung kann auch in notarieller Form vorbereitet sein und vorgelegt werden. Z.B.: Eine verdeckte Bietvollmacht kann jetzt noch offen gelegt werden. Diese ist in notarieller Form nachzuweisen, muss also vorbereitet sein. Die Nachteile der Abtretung und Offenlegung bestehen darin, dass Meistbietender und Abtretungsempfänger einerseits bzw. Vertreter und Vertretener andererseits gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Meistgebots haften und insbesondere die Grunderwerbsteuer doppelt anfällt. Die Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses treten unmittelbar mit Verkündung ein. Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum auf den Erwerber über.

Verteilungstermin

Einige Wochen nach dem Zuschlag führt das Versteigerungsgericht einen Verteilungstermin mit dem Ziel durch, den bis dahin hinterlegten Versteigerungserlös unter den Miteigentümer entsprechend der Anteile an dem Grundstück zu verteilen. Der Erlösüberschuss steht allen ehemaligen Miteigentümern gemeinschaftlich zu und bleibt grundsätzlich unverteilt. Anders als in der Zwangsversteigerung erfolgt hier keine automatische Aufteilung und Auszahlung des Betrages auf die Teilhaber der Gemeinschaft, wenngleich das Gericht sich bemüht eine Verteilung im Einvernehmen aller herbeizuführen. Eine übereinstimmende Anweisung aller Beteiligten ist erforderlich. Kann diese nicht beschafft werden, wird die Verteilung blockiert. Das Versteigerungsgericht muss den Betrag dann hinterlegen und den Beteiligten anheim stellen, sich außergerichtlich oder gerichtlich daran auseinanderzusetzen.

Weil die Konditionen der Verzinsung einer gerichtlichen Hinterlegung sehr ungünstig sind, sollten selbst bei äußerst zerstrittenen Gemeinschaften zumindest Teilauseinandersetzungen angestrebt werden, ggfs. schon im Vorfeld des Versteigerungstermins. Für den Betrag, über dessen Aufteilung keine Einigkeit erzielt werden kann, ist die Benennung eines gemeinsamen Empfangsberechtigten, beispielsweise das Treuhandkonto eines Notars, anzuraten. Das Geld kann als Festgeld angelegt werden, um Zinseinnahmen zu erzielen.

Meistgebotsfinanzierung

Es gibt einige Besonderheiten bei der Finanzierung des Meistgebots durch den Erwerber:

  • Das Eigentum ist zum Zeitpunkt der Finanzierung bereits auf den Erwerber übergegangen und wird der Bank durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen.
  • Ein Grundbuchauszug wird nicht benötigt (er ist auch falsch!). Nur die Angaben im Zuschlagsbeschluss stimmen mit dem richtigen Grundbuchstand überein.
  • Bestehen bleibende Rechte sind im Zuschlagsbeschluss aufgeführt. Ist nichts aufgeführt, kommt eine Beleihung an erster Stelle in Betracht.
  • Das Verkehrswertgutachten kann das Beleihungsgutachten ersetzen.
  • Die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld kann erst nach Darlehensauszahlung erfolgen.
  • Die Zahlung der Grunderwerbsteuer, Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuches und Eintragung der Finanzierungsgrundschuld wird dem Gericht durch Einzahlungsbeleg nachgewiesen.

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